Verjährungsfristen in der Pflegeversicherung
Gibt es Fristen und Regelungen bezüglich der Kostenerstattung, die ich beachten muss? Können meine Ansprüche aus der Pflegeversicherung verfallen? Was muss ich beachten? Antworten auf diese Fragen beantworten wie in unserem neuesten Beitrag.
Das neue Jahr hat begonnen, aber noch viele Rechnungen aus dem vergangenen Jahr liegen in der Schreibtischablage. Aufgrund der jeweiligen Verjährungsfristen sollte man die guten Vorsätze nutzen und die Rechnungen bei den Kostenträgern einreichen, ehe sie vergessen werden und nicht mehr erstattet werden können. Verjährung ganz allgemein bedeutet, dass eine Frist abläuft und nachfolgend keine Möglichkeit mehr besteht, einen Anspruch gegen dem betreffenden Kostenträger durchsetzen zu können.
Für Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung beträgt diese Frist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs (§ 25 SGB IV). Die Verjährungsfrist in der privaten Pflegeversicherung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Hier beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer die Rechnung erhalten hat.
Die Verjährungsfristen bei der Beihilfe gegenüber den Dienstherren belaufen sich auf ein bzw. zwei Jahre, ab dem Monat der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Den ggf. für Sie zutreffenden Fristzeitraum erfragen Sie – aufgrund der kurzen Dauer – bei der zuständigen Beihilfestelle, oder Sie lesen dies in der Sie betreffenden Beihilfeverordnung nach.
Gerade im Falle einer Beihilfeberechtigung ist eine schnelle Weitergabe der Rechnungen aufgrund der kurzen Fristen deshalb sehr ratsam. Aber auch allgemein bewirkt eine schnelle Einreichung eine frühzeitige Erstattung, und reduziert hierdurch den Zeitraum der Vorfinanzierung gegenüber dem Leistungserbringer – also zum Beispiel dem ambulanten Pflegedienst.
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