Corona-Leistungen werden länger gewährt
In der Pflegeversicherung werden einige Sonderregelungen über den 30.09.2021 hinaus verlängert. Einige Leistungen können damit noch bis Jahresende verlängert in Anspruch genommen werden.
Die „Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der COVID-19-Pandemie“ ist am 1. Oktober in Kraft getreten. Für Pflegebedürftige ergibt sich aus dieser Verordnung die Möglichkeit, einige Leistungen länger in Anspruch zu nehmen und so Geld und Zeit zu sparen.
Digitaler Beratungseinsatz nach § 37.3
Der verpflichtende Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug (Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI) kann bis Jahresende (31.12.2021) weiterhin digital durchgeführt werden. Die compass pflegeberatung bietet einheitlich für alle privat Versicherten neben der aufsuchenden Beratung auch die Möglichkeit der Videoberatung an. Termine können telefonisch unter 0800 – 101 88 00 vereinbart werden. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre jeweilige Pflegekasse.
Digitale Begutachtung
Die Möglichkeit der digitalen Begutachtung wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert, sofern dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters erforderlich ist. In allen anderen Fällen finden Begutachtungen zur Feststellung des Pflegegrades durch MEDICPROOF oder den Medizinischen Dienst wieder vor Ort statt.
Kostenerstattung für häusliche Pflegehilfe
Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 gilt noch bis zum 31.12.2021 die Regelung zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen. Das bedeutet, ist die Versorgung durch Pflegefachkräfte nicht möglich, können diese Leistungen für die Dauer des Versorgungsengpasses von anderen Leistungserbringern, wie zum Beispiel Betreuungsdiensten oder anderen medizinischen Leistungserbringern erbracht werden. Eine Zulassung nach dem SGB XI ist hierbei nicht erforderlich. Stehen auch solche Angebote nicht zur Verfügung, können die Leistungen zudem von Ehrenamtlichen oder Nachbar*innen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass sie bisher nicht als Pflegeperson die/ den Pflegebedürftige*n versorgen.
Flexibler Einsatz des Entlastungsbetrags
Nun können Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 bis zum 31.12.2021 den Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für Hilfen erhalten, die nicht explizit in § 45 SGB XI als mögliche Angebote zur Unterstützung im Alltag benannt sind. Mit dieser Regelung soll Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 erleichtert werden, Versorgungsengpässe, die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, zu überbrücken.
Die nicht verbrauchten Leistungsbeträge des Entlastungsbetrags, die im Normalfall am Ende der ersten Jahreshälfte des Folgejahres verfallen, können aufgrund der andauernden Pandemie weiter übertragen werden: Die in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge können für alle Pflegebedürftigen zudem noch in den Zeitraum bis zum 31.12.2021 übertragen werden.
Pflegeunterstützungsgeld
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, das unter normalen Umständen für bis zu 10 Tage gezahlt wird, bleibt weiterhin auf eine Dauer von 20 Tagen ausgeweitet. Der abweichende Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe und Kostenerstattung für Betriebshilfe gilt nun für den Zeitraum 23.05.2020 bis 31.12.2021. In diesem Zeitraum werden die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung für Betriebshilfe aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen worden sind, nicht auf die Arbeitstage angerechnet, für die diese Leistungen jeweils „regulär“ in Zeiten außerhalb der pandemischen Notlage in Anspruch genommen werden können. Wichtig ist hierfür weiterhin, dass ein durch das Coronavirus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass vorliegt, d.h., wenn Beschäftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungslücke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstellen müssen.
Beratung in Anspruch nehmen
Fragen rund um die Leistungen aus der Pflegeversicherung können Ratsuchende im Rahmen einer unabhängigen Pflegberatung klären. In einem individuellen Beratungsgespräch erhalten Interessierte Auskunft über die für die eigene Situation passenden Leistungen und mögliche Hilfestellungen. Die Pflegeberater*innen von compass sind telefonisch montags bis freitags von 8 – 19 Uhr sowie samstags von 10 – 16 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 erreichbar.