Bevollmächtigungen rechtzeitig erteilen
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten rechtzeitig alle wichtigen Angelegenheiten besprechen und schriftlich regeln, solange der Pflegebedürftige Entscheidungen noch selbst treffen kann. Dass dies im Fall der Fälle Angehörige automatisch übernehmen können, entspricht nicht der Rechtslage.
Denn Ehepartner oder Kinder dürfen Laut Bundesjustizministerium nur in zwei Fällen für Erwachsene entscheiden: Entweder sie verfügen über eine gültige Vollmacht oder sie sind gerichtlich bestellter Betreuer. Trifft eines von beiden nicht zu, besteht das Risiko, dass als Betreuer ein Fremder berufen wird, der dann die Entscheidungen trifft. Nur Eltern haben laut Bundesjustizministerium ein umfassendes Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder.
Die Vorsorgevollmacht erteilt der Pflegebedürftige. Darin entscheidet er unter anderem über seine Wünsche bei ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, die Bestimmung des Aufenthaltsortes, Behörden-, Renten-, Sozialhilfe- und Vermögensangelegenheiten. Für die unterschiedlichen Angelegenheiten kann er verschiedene Vertrauenspersonen bevollmächtigen, aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden soll.
Wer niemanden hat, den er damit betrauen kann oder will, sollte mit einer Betreuungsverfügung festlegen, wie ein amtlich bestellter Betreuer zu handeln hat. Unter www.bmjv.de kann beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz der Vordruck für eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung heruntergeladen werden. Auf der gleichen Internetseite steht auch der Vordruck für eine Patientenverfügung mit ausführlichen Erläuterungen. In der Patientenverfügung wird festgelegt, ob man in bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie ablehnt.
Oft empfiehlt sich eine anwaltliche oder notarielle Beratung - vor allem dann, wenn Vermögenswerte und Immobilien zu verwalten sind. Am besten ist es, die Vollmacht notariell anfertigen oder wenigstens bestätigen zu lassen. Die Vertretungsperson darf rechtsverbindliche Entscheidungen nur dann treffen, wenn sie die Originalvollmacht vorlegen kann.
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