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Wer kann einen Heimplatz kündigen?

Ein Leben im Pflegeheim kann für viele, gerade ältere, Menschen und Pflegebedürftige irgendwann zur Realität werden. Spezialisierte Einrichtungen bieten die notwendigen Hilfs- und Unterstützungsangebote im Alltag, professionelle Pflege, medizinische Versorgung, aber auch geselliges Leben und Teilhabe. Wer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt zugunsten eines Pflegeheimplatzes aufgibt, für den*die führt oft kein Weg mehr zurück in die Häuslichkeit. Was also tun, wenn Heimbetreiber*innen den Vertrag einseitig aufkündigen? Was können Betroffene tun? Welche Fristen und Übergangsregelungen gelten? Besteht Anspruch auf Schadensersatz? An wen kann ich mich wenden? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Grundsätzlich steht es Betreiber*innen von Pflegeheimen frei, Verträge mit Bewohner*innen zu kündigen. Allerdings müssen Bewohner*innen nicht fürchten, von heute auf morgen auf der Straße zu stehen, denn für die einseitige Kündigung des Vertrages durch die Betreiber*innen müssen besondere Bedingungen erfüllt sein.

Von einem außerordentlichen Kündigungsrecht spricht man, wenn das Heim oder die Einrichtung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nur in Ausnahmefällen und unter Angabe wichtiger Gründe das Vertragsverhältnis kündigen darf. Zusätzlich zum gewichtigen Grund muss bei einer Kündigung durch das Pflegeunternehmen gemäß § 12 Abs. I Nr. 1 WBVG zusätzlich eine besondere Härte vorliegen. Das bedeutet, die Fortführung des geschlossenen Vertrages durch den*die Leistungserbringer*in muss unzumutbar sein.

Dafür können verschiedene Gründe ursächlich sein, beispielsweise:

  • Kündigung wegen Betriebseinstellung: Wenn ein Unternehmen seinen Betrieb einstellt, stark reduziert oder verändert, kann das als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung gelten. Ein besonderer Härtefall könnte zum Beispiel bei einer Heimschließung, Umbaumaßnahmen oder einer Minderung der Betreuungsplätze vorliegen.
  • Verweigerung fachgerechter Pflege: Wenn bei pflegebedürftigen Menschen durch eine veränderte gesundheitliche Situation der Betreuungs- und Pflegebedarf angepasst werden muss, ist die Einrichtung dazu verpflichtet, diese Leistungen anzubieten. Wenn die im Pflegeheim lebende Person diese Änderung wiederholt nicht annimmt und auch auf gesetzte Fristen nicht reagiert, kann das Heim den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  • Fachgerechte Pflege ist nicht möglich: Wenn sich der gesundheitliche Zustand ändert und im Vertrag mit dem Pflegeheim wirksam festgehalten ist, dass das Heim oder die Einrichtung die Leistungen nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht anpassen muss, kann dies ein Kündigungsgrund sein.
  • Grobe Vertragsverletzung durch den*die Bewohner*in: Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich ignoriert, kann das Unternehmen ohne Einhalten einer Frist kündigen. Beispielhafte Gründe können sein:
    • Konstante Missachtung eines Rauchverbots,
    • sexuelle Belästigung anderer Heimbewohner*innen,
    • Angriffe auf das Pflegepersonal oder
    • Zerstörung und Beschädigung von Heimeigentum.

Zahlungsverzug durch den*die Leistungsempfänger*in: Wenn eine im Pflegeheim wohnende Person ihre Rechnungen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht begleicht oder nur so wenig zahlt, dass insgesamt noch mehr als ein Monatsbetrag offen ist, hat das Pflegeheim die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Zuvor muss für die Zahlung eine angemessene Frist gesetzt worden sein.

Pflegeheimbewohner*innen können den Vertrag mit der stationären Einrichtung jederzeit ordentlich kündigen. Dazu ist ein schriftliches – formloses – Kündigungsschreiben erforderlich, in dem keine Gründe angeben werden müssen. Wird das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des Monats beim Heimbetreiber eingereicht, wird die Kündigung zum Ende des Monats wirksam. Eine spätere Übermittlung bewirkt die Wirksamkeit der Kündigung zum Ende des folgenden Monats. Damit der rechtzeitige Zugang nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Zudem besteht gemäß § 11 Abs. 3 WBVG in Sonderfällen der Anspruch, ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zu kündigen, wenn Bewohnenden ein weiterer Verbleib im Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Diese fristlose Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und begründet werden. Wenn man eine fristlose Kündigung geltend macht und eine Unzumutbarkeit des weiteren Aufenthalts anzeigt, muss der Grund schwerwiegend sein. Dies wäre z.B. bei schweren Pflegefehlern, Verwahrlosung oder zum Beispiel der Verweigerung einer Aussprache oder Beilegung eines Streits der Fall. Außerdem besteht nach einer Entgelterhöhung die Möglichkeit einer Kündigung durch den*die Heimbewohner*in und zwar jederzeit zum dem Termin, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird

Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:

Pflegeunternehmen können den Vertrag nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen.

  • Eine Kündigung durch das Pflegeunternehmen muss immer schriftlich erfolgen und begründet werden.
  • Hält man die Kündigung für ungerechtfertigt, sollte die Kündigung als unwirksam zurückgewiesen werden.
  • Die ordentliche Kündigung durch den*die Bewohner*in muss schriftlich erfolgen und benötigt keine Begründung. In Sonderfällen kann der Vertrag ohne Einhaltung unter Angabe wichtiger Gründe gekündigt werden.

Pflegebedürftige und deren Angehörige können sich zur Klärung von Fragen vor Vertragsbeginn und während der Pflegesituation an die Pflegeversicherung oder eine Pflegeberatung, z.B. compass private pflegeberatung GmbH, wenden. In rechtlichen Belangen sollten sich Pflegebedürftige an eine Rechtsberatungsstelle wenden.

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