Fristen beim Pflege-Guthaben
Verschiedene Pflegeleistungen haben Verjährungsfristen. Das ist besonders zum Jahreswechsel relevant.
Zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen gibt es verschiedene finanzielle Leistungen von der Pflegeversicherung. Wer diese benötigt, muss verschiedene Stichtage im Blick behalten, um sie rechtzeitig abzurufen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann bei Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden, um eine Vertretung für die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person oder auch einen Pflegeheimaufenthalt während eines Urlaubs der Pflegeperson zu bezahlen. Es stehen pro Kalenderjahr 1.612 Euro Verhinderungspflege zur Verfügung, für die Kurzzeitpflege im Heim bis zu 1.774 Euro. Von dem Budget der Kurzzeitpflege können bis zu 806 Euro das Budget der Verhinderungspflege übertragen werden. Andersherum kann alternativ sogar das gesamte Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Beide Leistungen verfallen allerdings jeweils am 31.12. eines Jahres, eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Entlastungsleistungen
Die Entlastungsleistungen sind mit 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade abrufbar. Sie können unter anderem für Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder auch für die Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Sollte der zur Verfügung stehende Betrag nicht abgerufen werden, wird er bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart.
Weitere Leistungen und ihre Verjährungsfristen
Auch Leistungen der Beihilfe verjähren je nach Beihilfeverordnung nach ein bis zwei Jahren ab dem Monat der Inanspruchnahme. Ansprüche aus der privaten Pflegeversicherung verjähren in der Regel nach drei Jahren, während Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung nach vier Jahren ablaufen.
Fragen zu den Pflegeleistungen und Fristen können im Rahmen einer Pflegeberatung geklärt werden.
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