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Haben Sie noch Guthaben für die Pflege?

Was ist bei den Entlastungsleistungen, der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung zu beachten?

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes haben 4,1 Millionen Menschen in Deutschland einen Pflegegrad, gelten also als pflegebedürftig. 3,3 Millionen von diesen wohnen in den eigenen vier Wänden und werden von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt. Zum Teil erfolgt die Pflege mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. Der größere Anteil der Pflege erfolgt laut den Zahlen des statischen Bundesamtes aber ausschließlich durch Angehörige, Freunde und ehrenamtliche Personen. Die Pflegebedürftigen haben hierbei Anspruch auf eine Vielzahl an finanziellen Leistungen, die jedoch an eine – zum Teil vorherige – Beantragung geknüpft sind, und zudem verfallen, wenn sie nicht in einem bestimmten Zeitraum abgerufen werden.

Entlastung in Anspruch nehmen

Zum Beispiel stehen als Entlastungsleistungen monatlich 125 Euro für die Unterstützung im Haushalt zur Verfügung. Hierbei müssen jedoch Angebote genutzt werden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sein müssen. Zu beachten ist, dass jedes Bundesland diese Anerkennung an unterschiedliche Vorgaben knüpft. Für die Kostenerstattung sollte dementsprechend immer vor der Inanspruchnahme erfragt werden, ob eine Anerkennung vorliegt. Die Entlastungsleistungsansprüche können außerdem auch zur Erstattung von Eigenanteilen in der teilstationären oder Kurzzeitpflege verwandt werden.

Der Entlastungsbetrag kann zum Beispiel eine häufigere Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ermöglichen, für die je nach Pflegegrad ein monatlicher Betrag zwischen 689 Euro (Pflegegrad 2) und bis zu 1.995 Euro (Pflegegrad 5) zur Verfügung steht. Aufwendungen, die über diese Beträge hinausgehen, und weitere Eigenanteile können durch die Entlastungsleistung abgedeckt werden. Nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen verfallen hierbei nicht unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Anspruchsmonats, sondern werden angespart und können bis maximal zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres genutzt werden. Fragen Sie hier gegebenenfalls bei der Pflegekasse nach, ob und wenn ja, welcher Betrag aktuell und aus dem Vorjahr noch zur Verfügung steht, um dieses Guthaben noch vor dem 30.06.2022 entsprechend zur Kostenerstattung zu nutzen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen

Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stellen im Gegensatz zum Entlastungsbetrag einen Leistungsanspruch für das jeweilige Kalenderjahr dar. Für Leistungen der Verhinderungspflege steht hierbei Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 bis 1.612 Euro zur Verfügung. Macht die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege durch andere nicht erwerbsmäßig Pflegende oder auch ambulante Pflegedienste für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die/ den Pflegebedürftige*n mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Sofern der Erstattungsanspruch aus der Kurzzeitpflege nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist, können je Kalenderjahr bis zu 806 Euro aus diesem Budget für die Verhinderungspflege genutzt werden. Für die stationäre Kurzzeitpflege steht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 seit dem 01.01.2022 ein Höchstbetrag von 1.774 Euro zur Verfügung. Nicht im Rahmen der Verhinderungspflege genutzte Erstattungsansprüche können bis zum Höchstbetrag von 1.612 Euro auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, so dass hier bis zu 3.386 Euro zur Verfügung stehen können. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst die vereinbarten Pflegesätze für allgemeine Pflegeleistungen, für soziale Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege der jeweiligen Einrichtung. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten stellen Eigenanteile dar. Diese müssen selbst gezahlt werden. Hierfür kann – wie oben beschrieben – der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Leistungen in das Folgejahr ist für beide Leistungsarten – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – nicht vorgesehen. Hier gilt es den Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres im Blick zu behalten.

Weitere Informationen erhalten Sie außerdem unter der kostenfreien Rufnummer 0800-101 88 00 oder auf www.pflegeberatung.de.

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