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Fünf häufige Irrtümer zur Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann vorsorglich festgelegt werden, welche medizinische und pflegerische Versorgung man für sich selbst im Not- und Pflegefall wünscht oder ablehnt. Zum Jahreswechsel gab es Neuerungen. compass private pflegeberatung erklärt die am häufigsten verbreiteten Irrtümer und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Patientenverfügung.

1. Alle meine Entscheidungen müssen juristisch genau ausformuliert sein, ich weiß aber zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht genau, was ich im Ernstfall eigentlich will?

Auch wenn Sie keine genaue Vorstellung davon haben (können), wie sich eine zukünftige medizinische Behandlung oder Pflegesituation konkret für Sie darstellen könnte, ist eine gültige Patientenverfügung im Ernstfall hilfreich. Um einen möglichen Auslegungsspielraum Ihrer Wünsche zu minimieren, sollten Sie Ihren Willen in Bezug auf den Ernst- und Anwendungsfall so präzise wie möglich definieren. Daher empfiehlt sich das Hinzuziehen einer ärztlichen und juristischen Beratung, um möglichst konkret zu beschreiben, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie haben. So können Sie am ehesten sicher sein, dass Ihren Wünschen und Vorstellungen im Ernstfall entsprochen werden kann. Entsprechende Vordrucke, z.B. des Bundesgesundheitsministeriums, helfen Ihnen dabei.

2. Es reicht vollkommen aus, meine Wünsche und Entscheidungen mündlich mitzuteilen!

Grundsätzlich sollten Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen schriftlich festhalten. Eine bloße mündliche Äußerung ihrer Wünsche muss deshalb nicht wirkungslos bleiben, aber die schriftliche Form der Absichtsbekundung ist für Sie als Anspruch auf Durchsetzung wesentlich effektiver. Zur gegenseitigen Absicherung und auch zu Ihrer eigenen Sicherheit kann dank einer vorliegenden Patientenverfügung nur getan oder unterlassen werden, was Sie selber entschieden haben. Eine notarielle Beglaubigung ist für die Patientenverfügung nicht notwendig, aber die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss. Wer eine Patientenverfügung aufsetzen will, muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine sogenannte „Vorsorgevollmacht“ zu erstellen.

3. (Ehe-)Partner*innen und Kinder sind (im Notfall) immer automatisch vertretungsbefugt, über meine Versorgung zu entscheiden!

Bisher galt: Ohne eine entsprechende Vollmacht, z.B. eine Vorsorgevollmacht, durfte niemand Entscheidungen über Ihre Versorgung fällen. Das galt für (Ehe-)Partner*innen, Kinder und Ihnen nahestehende Personen gleichermaßen. Seit dem 01.01.2023 gilt das sogenannte „Ehegatt*innenvertretungsrecht“. Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein*e Ehegatt*in infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht um ihre*seine Angelegenheiten kümmern kann. Liegt eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht vor, dann ist das Vertretungsrecht der Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen ausgeschlossen.

Eine Patientenverfügung regelt Ihre medizinische (Weiter-)Versorgung. Sie tritt aber auch erst dann in Kraft, sollten Sie zum entsprechenden Zeitpunkt keine eigenständigen Entscheidungen (mehr) treffen können. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt zusätzlich von Ihnen ausgewählte Personen dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

Bei dem sog. Ehegatt*innenvertretungsrecht gilt in Bezug auf eine Patientenverfügung Folgendes: Besteht eine Patientenverfügung, dann hat der*die vertretende Ehegatt*in oder Lebenspartner*in den in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des*der erkrankten Ehegatt*in oder Lebenspartner*in durchzusetzen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der*die vertretende Ehegatt*in oder Lebenspartner*in die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des*der vertretenen Ehegatt*in oder Lebenspartner*in festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

4. Meine Patientenverfügung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht regelmäßig überarbeitet wird!

Eine Patientenverfügung behält grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen ihre Gültigkeit. Es ist aber empfehlenswert, sie in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So können Sie im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden müssen. Ihre Patientenverfügung tritt nur außer Kraft, wenn Sie diese widerrufen oder vernichten. Solange Sie körperlich und geistig dazu befähigt sind, können sie Ihre Patientenverfügung überarbeiten und abändern oder Ihren Willen, bzw. das Anwenden einer Maßnahme in einer bestimmten Situation, auch auf definierte Zeiträume festlegen. Eine bloße Kopie der Patientenverfügung ist für Ehe*Partner*innen, Kinder und Ihnen nahestehende Personen übrigens nicht ausreichend. Möchten Sie ihre Patientenverfügung mehreren Menschen zugänglich machen, müssen sie eigene Exemplare anfertigen und auch selbst unterschreiben.

5. Ärzte und Angehörige haben das letzte Wort und handeln gegen meinen Willen!

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte bindend. Würden diese gegen Ihren Willen handeln, würde ihr Selbstbestimmungsrecht, also mithin Ihre Menschenwürde verletzt werden. Trotzdem müssen in der Praxis mehrere Punkte bedacht werden. Im Notfall werden Patient*innen durch medizinisches und ärztliches Personal grundsätzlich erst einmal behandelt, denn der Erhalt Ihres Lebens ist oberste Pflicht und darüber hinaus muss das Vorhandensein einer Patientenverfügung die*den Handelnde*n auch bekannt sein. Es kann daher sein, dass die Anwendung einer Patientenverfügung im Notfall erst verspätet zum Tragen kommt. Befinden Sie sich bereits in stationärer oder ambulanter Behandlung und die behandelnden Personen besitzen Kenntnis ihrer juristisch eindeutigen Patientenverfügung, ist der Fall anders und eindeutig.

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