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Muss die Versicherung zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI auffordern?

Wenn die häusliche Pflege durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Menschen sichergestellt wird, dann haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld. Über dieses Pflegegeld kann frei verfügt werden, um die Pflege zu gewährleisten. Aber die Inanspruchnahme dieser Leistung bringt für die Bezieher*innen auch Verpflichtungen mit sich. Der Paragraf 37, Absatz 3 im Sozialgesetzbuch XI sieht dazu regelmäßige und verpflichtende Beratungseinsätze vor. Was es damit auf sich und worum es geht, erklärt nun Frank Herold, Pflegeexperte von der compass pflegeberatung in Köln.

Worum geht es bei den Beratungsbesuchen im häuslichen Umfeld und wieso müssen diese absolviert werden?

Durch die regelhaften Pflichtberatungen sollen Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, die Sicherstellung ihrer Pflegesituation in ihrer Häuslichkeit gegenüber der Pflegeversicherung bzw. der Pflegekasse nachweisen. Es geht um die Frage, ob die Pflege und Betreuung durch die Eheleute, Familie, Angehörige oder Ehrenamtliche tatsächlich ausreichend sichergestellt ist. Das überprüfen qualifizierte Pflegefachkräfte, unter anderem auch Pflegeberaterinnen und -Berater, halbjährlich für die Pflegegrade 2 und 3 und vierteljährlich für die Pflegegrade 4 und 5. Es geht bei diesen verpflichtenden Beratungseinsätzen aber auch immer um die Frage, wie lässt sich eine Pflegesituation verbessern. Die geschulten Expertinnen und Experten kennen die Notwendigkeiten zur Gewährleistung der Pflege und alle Facetten. Sie kennen auch die regionalen Versorgungsstrukturen und können zum Beispiel die zusätzliche Inanspruchnahme eines lokalen Pflegedienstes vorschlagen, auf Entlastungsangebote für die Pflegenden hinweisen oder zu den erforderlichen Schritten bei der Anpassung des Wohnumfelds beraten. Bei einer Veränderung des Pflegebedarfs kann auch eine neuerliche Begutachtung angeregt werden.

Fordert die Pflegeversicherung zur Beratung auf und vereinbart einen Termin oder muss ich mich selbst darum kümmern und fallen dafür Kosten an?

Es gibt keinen regelhaften Prozess oder eine gesetzliche Verpflichtung der Pflegeversicherung oder der Pflegekasse, diese Beratungsbesuche formal anzukündigen und zu terminieren, obwohl manche Kostenträger als besonderen Service informieren und auf die Nachweispflicht hinweisen. Es handelt sich aber bei diesen sogenannten „37.3-Beratungen“ um eine Verpflichtung der Pflegegeldbezieherinnen und -Bezieher gegenüber der Pflegeversicherung oder Pflegekasse. Man sollte dieser Nachweispflicht auf jeden Fall nachkommen. Nicht zeitgerecht erbrachte Nachweise können zur Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes führen. In Not- und Ausnahmefällen, die auch krankheits- und pflegebedingt sein können, wird in der Regel eine Kulanzzeit eingeräumt, auf die man sich aber nicht berufen kann. Bei Fragen oder Problemen sollten sich Betroffene auf jeden Fall immer rechtzeitig mit ihren jeweiligen Ansprechpartner*innen austauschen sowie offene Fragen und Fristen abklären. Die Kosten für die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI trägt übrigens die Pflegeversicherung, bzw. die Pflegekasse.

An wen wende ich mich und wieviel Vorlauf sollte ich einplanen?

Es ist ratsam, sich beim jeweiligen Kostenträger über die genauen Erfordernisse und die individuellen Modalitäten zu informieren. Privatversicherte wenden sich dafür an ihre jeweilige Pflegeversicherung, gesetzlich Versicherte an ihre Pflegekasse. Die Ergebnisse dieser Beratungen werden im Nachgang von den Pflegeexpertinnen und -Experten schriftlich festgehalten und in der Regel automatisch an die Pflegeversicherung oder die Pflegekasse übermittelt. Es ist dazu natürlich auch ratsam, einen Dienstleister zu finden, mit dem sich regelmäßig und fristgerecht Termine für die Beratungseinsätze vereinbaren lassen. Der Zeitpunkt für den Nachweis der Erbringung des Beratungseinsatzes orientiert sich hierbei entweder am Kalenderhalb- oder Vierteljahr oder am Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Den für privat versicherte Pflegegeldempfangende obligatorischen Beratungsbesuch übernehmen zum Beispiel auch die compass-Pflegeberater*innen. Sie kommen bundesweit zu Pflegegeldempfänger*innen nach Hause. Über die Internetseite www.compass-pflegeberatung.de erfahren Ratsuchende alle wichtigen Informationen zur Beratung, Kontaktzeiten und Möglichkeiten. 

Das sagt Frank Herold von compass private pflegeberatung in Köln. Danke für das Gespräch.

Weiterführende Informationen:

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung und sollte sich hinsichtlich der Ansprüche und Leistungen aus der Pflegeversicherung von Pflegeprofis beraten lassen. Die compass-Pflegeberatung berät Betroffene und Ratsuchende in allen Fragen rund um die Pflege. Wenn auch Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur Organisation der Pflegesituation haben, können Sie sich an compass wenden. compass unterstützt Sie kostenfrei und unabhängig und zeigt Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten auf. 

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Sie möchten sich zum Thema Pflege informieren? In unserem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie hilfreiche Beiträge und Infomaterialien.

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