Patientenverfügung und COVID-19
Grundsätzlich ist es ratsam, mit Hilfe einer Patientenverfügung Vorsorge zu treffen. So können Sie am Lebensende Ihre Selbstbestimmung wahren und Ihre Angehörigen gewinnen in einer ohnehin belastenden Situation mit schwerwiegenden Entscheidungen zusätzliche Handlungssicherheit. Welchen Einfluss hat COVID-19 auf eine bereits existierende Patientenverfügung?
Existiert bereits eine Patientenverfügung, ist eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Entscheidungen und Angaben hinsichtlich der Frage, ob die getroffenen Bestimmungen noch den jetzigen persönlichen Vorstellungen und Wünschen entsprechen, stets zu empfehlen.
Durch die COVID-19-Pandemie stellen sich viele Menschen die Frage, inwieweit vorhandene Patientenverfügungen aktualisiert und eine COVID-19 Erkrankung und deren Therapiemöglichkeiten explizit in die Verfügungen mitaufgenommen werden sollten. Auch die Pflegeexpertinnen und –experten von compass werden von Ratsuchenden immer wieder auf dieses Thema angesprochen.
Eine COVID-19-Behandlung stellt in den meisten Fällen keinen Anwendungsfall für eine Patientenverfügung dar: In der Regel ist selbst ein schwerer Krankheitsverlauf bei COVID-19 ein fortschreitender Prozess, in dem die Patienten zu Beginn noch selbst über mögliche Therapieformen durch die behandelnden Ärzte aufgeklärt werden können. Sie können daher informierte Entscheidungen zu Therapieformen und Behandlungsmaßnahmen treffen, um die Grenzen der medizinischen Maßnahmen zu formulieren.
Schwere Krankheitsverläufe bei COVID-19 können eine künstliche Beatmung und die vorübergehende Versetzung in ein künstliches Koma notwendig machen. Über etwaige Maßnahmen können Patienten bestenfalls bei vollem Bewusstsein noch selbstständig entscheiden.
Eine Patientenverfügung entfaltet erst ihre Wirkung, wenn der Patient bei einem schweren Krankheitsverlauf nicht einwilligungsfähig ist. In vielen Patientenverfügungen finden sich Anwendungsfälle und Situationsbeschreibungen, z.B. beim Vorliegen einer schweren unheilbaren Krankheit oder einem unaufhaltsamen und unmittelbaren Sterbeprozess. Beide Anwendungsfälle würden in der Regel bei einem schweren COVID-19 Krankheitsverlauf nicht zutreffen. Sollte sich im Krankheitsverlauf nach ärztlicher Beurteilung eine solche Situation einstellen und der Patient einwilligungsunfähig sein, greift die vorhandene Patientenverfügung.
In einer Patientenverfügung sollte grundsätzlich auf allgemeine Formulierungen verzichtet werden und möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche entsprechenden Behandlungsmaßnahmen gewünscht, bzw. welche abgelehnt werden. Inwieweit Ihnen eine Anpassung aufgrund von COVID-19 sinnvoll und notwendig erscheint, sollte individuell sorgsam geprüft und eine Anpassung nicht ohne eine medizinisch fachkundige Beratung vorgenommen werden.
Beratung zur letzten Lebensphase
Patientenverfügungen sollten regelmäßig überprüft werden. Möchten Sie sich zur Versorgung in der letzten Lebensphase informieren, können Sie sich als privat versicherte Person an compass wenden. In der Beratung erläutern unsere Pflegeberaterinnen und -berater, welche Themen konkret auf Ihre Entscheidung einwirken und welche Angebote und Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sprechen Sie uns über die kostenfreie Service Nummer 0800 – 101 88 00 an.
Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß des gesetzlichen Anspruchs aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung ist privat Versicherten vorbehalten. compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 500 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten außerhalb der Telefonaktion zu unseren regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.
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