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Pflegegeld und Arbeitslosengeld

Dürfen pflegende Angehörige in der Arbeitslosigkeit das Pflegegeld für ihren geleisteten Pflegeaufwand erhalten? Zählt das Pflegegeld zum Einkommen? Diese und andere typische Fragen rund um das Thema Pflege beantworten wir hier.

„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind im Mai erneut gesunken. Die Beschäftigung nimmt weiter zu und die Nachfrage nach neuen Arbeitskräften bewegt sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, anlässlich der monatlichen Pressekonferenz Ende Mai in Nürnberg.

Dennoch machen sich Menschen Gedanken und Sorgen zum Thema. Auch in den Beratungsgesprächen bei der compass pflegeberatung ist die Brisanz des Themas der tatsächlichen oder drohenden Arbeitslosigkeit nach wie vor spürbar.

Julia Hartleb, Pflegeberaterin am Telefon bei compass private pflegeberatung, stellt fest: „Bei uns informieren sich auch lange nach der pandemiebedingten Kurzarbeit pflegende Angehörige, die für ihren Aufwand das Pflegegeld vom Pflegebedürftigen erhalten. Sie wollen wissen, wie es sich mit dem Pflegegeld verhält, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen.“

Die Sorgen der Ratsuchenden können aber oft schnell gelindert werden. Pflegenden Angehörigen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, wird das Pflegegeld in diesem Fall nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings ist zu beachten, dass man als Empfänger oder Empfängerin von ALG I dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen muss. Das heißt, dass auch neben der Pflege eines Angehörigen weiterhin eine Pflicht zur aktiven Arbeitssuche und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen besteht. Die Vernachlässigung dieser Themen kann zu Sperrzeiten oder sogar dem gänzlichen Verlust des Anspruchs auf ALG I führen.

Auch Langzeitbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch II, die Hartz IV bzw. ALG II erhalten, droht keine Kürzung der Bezüge durch den Erhalt des Pflegegeldes, denn dieses zählt hier ebenfalls nicht als Einkommen. Natürlich müssen aber auch Bezieher des ALG II darauf achten, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen, damit der Leistungsanspruch nicht verfällt.

Diese Regelungen gelten zunächst für den Fall der Pflege einer verwandten Person ersten oder zweiten Grades: Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Verschwägerte, Nichten und Neffen sowie Ehepartner und deren Kinder. Aber auch für Menschen, die jemanden Pflegen mit dem sie zwar nicht verwandt sind, mit denen sie aber dennoch in einer engen Verbindung stehen, und sich daher sittlich zur Pflege verpflichtet fühlen, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet. Zusätzlich ist das Pflegegeld in diesen Fällen steuerfrei – sowohl für den Pflegebedürftigen oder die Pflegebedürftige als auch für die Pflegeperson.

Dieses Steuerprivileg gilt allerdings nicht für jene, die mit der pflegebedürftigen Person weder in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen, noch eine sittliche Pflicht erfüllen. Das weitergeleitete Pflegegeld wird in diesem Fall als Einkommen gewertet.

„Generell ist bei einer Arbeitslosigkeit und gleichzeitiger Pflegetätigkeit immer zu klären, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist. Dies hängt wesentlich vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Die Bemessung orientiert sich am vorliegenden Pflegegrad des Pflegebedürftigen“, so Julia Hartleb. „In jedem Fall empfiehlt es sich, mit dem Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit zu besprechen, inwieweit Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.“

Weitergehende Fragen zum Thema Pflege und Finanzierung der Pflege beantworten die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der compass pflegeberatung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 101 88 00. Mehr Informationen im Internet gibt es unter www.pflegeberatung.de

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.
compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

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