Pflegegrade für Kinder
Kinder mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung haben ebenso wie Erwachsene Anspruch auf Pflegeleistungen. Im Prinzip erfolgt die Begutachtung nach den Kriterien, die auch für Erwachsene gelten - mit einigen altersrelevanten Ausnahmen.
Bei Säuglingen und Kleinkindern geht das Gesetz davon aus, dass diese ohnehin einer Rundumfürsorge durch die Eltern bedürfen. Sie haben quasi einen natürlichen Pflegebedarf. Geht dieser über das Normalmaß hinaus, kommen Pflegeleistungen infrage. Die Begutachtung hierfür ist bis zum Alter von 18 Monaten gesondert geregelt. Aufgrund der generellen Unselbstständigkeit in den ersten Lebensmonaten werden nicht alle der bei Erwachsenen üblichen Bereiche geprüft. Es gibt ein eigenes Punktesystem, nach dem die Kinder jeweils einen Grad höher eingestuft werden.
Pflegegrad 1 entfällt hier also. Pflegegrad 2 enthält unter anderem 316 Euro monatliches Pflegegeld, 40 Euro für Pflegehilfsmittel und den Anspruch auf 125 Euro Kostenersatz im Rahmen des Entlastungsbetrags, mit dem zum Beispiel Unterstützung im Haushalt bezahlt werden kann. Außerdem besteht Anspruch auf die Erstattung von Kosten bis zu 4.000 Euro für notwendige Umbauten in der Wohnung.
Bis zum Alter von elf Jahren erfolgt die Begutachtung mithilfe von Vergleichstabellen. Im SGB XI Paragraf 15 Absatz 6 heißt es: „Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.“ So gilt das Treppensteigen von 15 bis 18 Monaten als „überwiegend unselbstständig“ und ab zweieinhalb Jahren als „selbstständig“. Räumliche Orientierung wird bis zu 13 Monaten als „nicht vorhanden“ eingeschätzt, zwischen 18 Monaten und sechs Jahren als „größtenteils vorhanden“ und danach als „vorhanden“. Für das Essen besagt die Tabelle zwischen sieben und 20 Monaten „überwiegend unselbstständig“ und ab zweieinhalb Jahren „selbstständig“.
Ab einem Alter von elf Jahren fallen diese Vergleiche weg. Die Kinder werden als selbstständig betrachtet und wie Erwachsene begutachtet. Die Gutachter sind jedoch in der Regel speziell geschult, um auch die oftmals schwierige familiäre Situation und die erhebliche Belastung der Eltern zu berücksichtigen. Eine wichtige Rolle für die Zuerkennung eines Pflegegrades spielt zudem die Krankengeschichte, inklusive medizinischer Befunde, Therapieplänen, der Behandlungspflege durch die Eltern sowie Aktivitäten der frühkindlichen Förderung.
Wir raten Eltern, ein Pflegeprotokoll zu führen, in dem alle Facetten der täglichen Fürsorge dokumentiert werden. Dies erleichtert es dem Gutachter, sich ein realistisches Bild vom Umfang der Pflegebedürftigkeit zu machen. Ein Pflegeprotokoll kann man sich von der Pflegeversicherung oder -kasse schicken lassen oder aus unserem Portal unter www.pflegeberatung.de herunterladen. Den Antrag auf Begutachtung stellen die Eltern bei der Pflegeversicherung oder Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist. Details können privat wie gesetzlich Versicherte unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-101 88 00 bei den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern von compass erfragen.
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