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Sozialdienste helfen beim Antrag auf einen Pflegegrad

Geht es vom Krankenhaus oder aus der Reha zurück nach Hause, hilft der Sozialdienst. Man vereinbart einen Termin mit einem Sozialdienstmitarbeiter, um alle Fragen zum Thema Pflegegrad mit dem Betroffenen und seinen Angehörigen durchzugehen und zu klären, was für eine optimale Betreuung notwendig ist.

Wer auch nach der Reha mit körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen leben und dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein wird, kann im Zuge der so genannten Schnelleinstufung einen Pflegegrad zuerkannt bekommen. Das heißt, die Begutachtung findet noch in der Reha-Klinik statt. Veranlassen kann das der Sozialdienst der jeweiligen Einrichtung. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Einrichtung verfügt über einen solchen Sozialdienst.

Gemeinsam mit einem Sozialdienstmitarbeiter wird der Antrag auf einen Pflegegrad ausgefüllt und an die Pflegeversicherung des Betroffenen gesandt. Diese muss bei einer solchen Schnelleinstufung innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages entscheiden. Dieses Verfahren ist vorgesehen, wenn für die ambulante oder stationäre Weiterversorgung ein Pflegegrad erforderlich ist. Um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können, haben Angehörige das Recht, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen. Das heißt, Sie können sich als pflegende Angehörige kurzfristig für bis zu zehn Tage freistellen lassen. Sie müssen dies jedoch schnellstmöglich Ihrem Arbeitgeber ankündigen.

Sind bauliche Änderungen im häuslichen Umfeld nötig, kann gleichzeitig ein Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegeversicherung gestellt werden. So ist der Pflegebedürftige gut aufgehoben und die Familie hat noch etwas Zeit, um alles Nötige herzurichten.

Die gesetzlichen Regelungen für eine Schnelleinstufung besagen, dass zum einen erwartbar Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt, und zum anderen mindestens die Voraussetzungen für den Pflegerad 2 erfüllt sind. In vielen Fällen wird nach Aktenlage vorläufig entschieden und befunden. Daher gibt es noch eine abschließende Begutachtung, wenn der Betroffene wieder zu Hause lebt. Dieses Procedere gilt beispielsweise auch, wenn sich die antragstellende Person in ein Hospiz begibt.

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