Wie pflegende Angehörige entlastet werden können
Bei häuslicher Pflege besteht ab Pflegegrad 2 nicht nur Anspruch auf Pflegegeld. Zusätzlich finanziert die Pflegeversicherung Entlastungsleistungen und bezuschusst die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege.
Bei häuslicher Pflege besteht ab Pflegegrad 2 nicht nur Anspruch auf Pflegegeld. Zusätzlich finanziert die Pflegeversicherung Entlastungsleistungen und bezuschusst die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege.
Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen, wenn der pflegende Angehörige etwa durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist. Aber auch Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen können ein Grund für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung sein. Dafür zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen jährlich. Der Betrag kann verdoppelt werden, wenn die Mittel für die Verhinderungspflege nicht benötigt werden. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Die Verhinderungspflege ist nicht mit einem Umzug in eine stationäre Einrichtung verbunden. Sie dient dazu, einen Bekannten, den Nachbarn oder einen ambulanten Dienst für die Pflege zu Hause zu bezahlen, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist - durch persönliche Termine, Krankheit, eine Reha oder auch Urlaub. „Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden“, erklärt compass-Expertin Jana Wessel. „Ist man unter acht Stunden am Tag verhindert und organisiert für diese Zeit eine Ersatzpflege, wird hierbei das volle Pflegegeld weitergezahlt.“ Steht der pflegende Angehörige mehr als acht Stunden nicht zur Verfügung, gibt es – wie oben erläutert – für diese Tage das halbe Pflegegeld.
Für die Finanzierung der Verhinderungspflege stellt die Pflegekasse 1.612 Euro für maximal acht Wochen jährlich bereit. Der Betrag kann auf 2.418 Euro jährlich erhöht werden, wenn im gleichen Jahr die Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Mit dem Entlastungsbetrag können bestimmte Kosten der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie die Unterstützung im Alltag finanziert werden. Letzteres umfasst beispielsweise eine Haushaltshilfe, die zeitweise Betreuung demenziell Erkrankter oder eine Begleitung zum Einkaufen bzw. zum Arzt. Ab Pflegegrad 1 kann man monatlich bis zu 125 Euro für die Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
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