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Der Weg zu einer Europäischen Haushaltshilfe: Drei Möglichkeiten der Beschäftigung gibt es. Alle haben Vor- und Nachteile, die es abzuwägen gilt.

Frau S. ist 86 Jahre alt und hat seit kurzem den Pflegegrad 4. Allein kommt sie nicht mehr zurecht. Einkaufen, Kochen, Körperpflege – bei all dem ist sie auf Unterstützung angewiesen. Auch die Wohnung kann sie ohne Hilfe nicht mehr verlassen. In ein Pflegeheim will sie aber auf keinen Fall ziehen. Ihre Tochter hat sie in den letzten Jahren gepflegt und unterstützt, doch jetzt schafft sie es nicht mehr. Da sie berufstätig ist, kann sie nur morgens und abends vorbeikommen. In der anderen Zeit ist Frau S. allein in der Wohnung. Aus dem Bekanntenkreis kam der Tipp, eine europäische Haushaltshilfe zu engagieren, zumal zwei Zimmer in der Wohnung von Frau S. ohnehin ungenutzt sind.

Der Einsatz einer europäischen Haushaltshilfe zur Unterstützung im Alltag könnte für Frau S. sinnvoll sein und sie und ihre Tochter entlasten. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche drei Möglichkeiten existieren und welche Vor- und Nachteile sie beinhalten: 

Arbeitgebermodell

Eine Möglichkeit ist die Hilfskraft fest anzustellen, also einen unmittelbaren Vertrag mit der Haushaltshilfe zu schließen. Damit wird dann entweder die pflegebedürftige Person selbst oder ein Angehöriger zum Arbeitgeber mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Hierzu zählen unter anderem die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, des geltenden Mindestlohns sowie die Gewährung von Urlaub und die Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Ein direkter Vertrag bietet die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die für ihn wichtigen Leistungen individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann. Hierbei muss sich der Vertrag entsprechend an das deutsche Arbeitsrecht halten. 

Selbstständigenmodell

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, eine selbstständige Haushaltshilfe zu engagieren. Diese Variante kann aus Sicht des Pflegebedürftigen den Vorteil haben, dass z. B. keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind. Die anfallenden Steuern und Sozialabgaben werden hier von der selbstständigen Haushaltshilfe gezahlt. Diese Möglichkeit sollte jedoch gut geprüft werden, da diese Variante die Gefahr der Scheinselbstständigkeit in sich birgt. Eine Selbstständigkeit setzt u. a. voraus, dass die Haushaltshilfe mehrere Auftraggeber hat. Hat die Haushaltshilfe beispielsweise keine weiteren Auftraggeber, so kann sie auch im Nachhinein als angestellt eingestuft werden, so dass Sozialversicherungsbeiträge nachträglich gezahlt werden müssen. Diese sind dann vom Pflegebedürftigen zu zahlen, auch die Arbeitnehmeranteile.

Entsendemodell

Die dritte Möglichkeit ist die Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen. In diesem Fall ist die Haushaltshilfe beim ausländischen Unternehmen angestellt, welches für den Lohn und die entsprechenden Sozialabgaben zuständig ist. In Deutschland gibt es mittlerweile Vermittlungsagenturen, die mit entsprechenden Anbietern im EU-Ausland zusammenarbeiten. Die Stiftung Warentest hat 13 bundesweit tätige Vermittlungsagenturen getestet und gibt entsprechende Hinweise, worauf bei der Auswahl zu achten ist. 

Grundsätzlich gilt es in allen Modellen zu berücksichtigen, dass Haushaltshilfen keine 24-Stunden-Hilfen sind und die Vorgaben des deutschen Arbeitsrechts einzuhalten sind. Auch sind Haushaltshilfen keine Pflegekräfte und dürfen demnach nicht die medizinische Versorgung des Pflegebedürftigen übernehmen.  

Neben der grundsätzlichen Entscheidung, ob Frau S. eine Haushalshilfe bei sich einziehen lassen will, müssen natürlich die Kosten geklärt werden. Diese können abhängig von der Beschäftigungsform und den Anbietern stark variieren. So zeigen die Testergebnisse der Stiftung Warentest eine Preisspanne der monatlichen Betreuungskosten von 1.470 bis 3.400 Euro.

Frau S. bekommt monatlich 728 Euro als Pflegegeld überwiesen. Den Betrag kann sie zur Finanzierung einsetzen. Zusätzlich hat sie Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege, für Zeiten in denen ihre Tochter für die Pflege – z. B. wegen Urlaub – nicht zur Verfügung steht. Dafür zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr. Der Betrag kann um 806 Euro erhöht werden, wenn Frau S. für diesen Betrag keine Kostenerstattung für die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt. Im Einzelfall kann auch mit diesen Mitteln die ausländische Haushaltshilfe finanziert werden. Das sollte zuvor aber mit der Pflegeversicherung von Frau S. abgeklärt werden.

Bevor Sie eine europäische Haushaltshilfe engagieren, empfehlen wir Ihnen, sich zu den Formalitäten und den Auswirkungen durch eine Pflegeberaterin bzw. einen Pflegeberater oder auch der Verbraucherzentrale persönlich beraten zu lassen. Weiter Informationen zum Thema finden Sie auf unserem Pflege Service Portal

Für zusätzliche Informationen oder bei Fragen zum Thema europäische Haushaltshilfe wenden Sie sich gerne unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-1018800 telefonisch an uns. 

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